Kanalgebühren

Kanalgebühren

Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalabgaben erfolgt auf Grundlage des NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230. Die Gebühren-Einheitssätze wurden vom Gemeinderat mittels Kanalabgabenordnung vom 06.03.2014 festgesetzt.

Die Kanäle in der Gemeinde werden im Trennsystem geführt, das heißt es existiert ein eigener Kanal für die ungeklärten Abwässer (=Schmutzwasserkanal) und auch ein Kanal zur Ableitung der Regenwässer.

Kanaleinmündungsabgabe

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalanlage ist eine einmalige Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten. Das bedeutet, dass die Einmündungsabgabe auch dann vorgeschrieben wird, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht (z.B.: leerstehende Wohnhäuser, Wochenendhäuser etc.)

Die Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (Außenabmessungen!) mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird und zu diesem Produkt 15 % der unverbauten Fläche des Grundstücks zugezählt werden. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² berücksichtigt. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Der Einheitssatz beträgt laut Kanalabgabenordnung für den Anschluss an den
Schmutzwasserkanal: € 10,54 (exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche
Regenwasserkanal: €  2,54 (exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B.: durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

Kanalbenützungsgebühr

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Das heißt, die Benützungsgebühr ist auch dann fällig, wenn zwar keine Abwässer eingeleitet werden, aber eine Einleitung jederzeit möglich wäre (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).

Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Mulitplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen, wobei angeschlossene Kellergeschosse keine Berücksichtigung finden. Nicht angeschlossene Geschosse oder Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

Der Einheitssatz für Schmutzwässer beträgt laut Kanalabgabenordnung:

OrtEHS
Besenbuch€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Eckartsberg€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Gansbach€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Gerolding€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Hessendorf€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Himberg€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Kicking€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Kochholz/Häusling€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Krapfenberg€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Mauer€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Neuhofen€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr
Oed€ 2,40(exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr

Werden in die Kanalanlage neben Schmutzwässer auch Regenwässer eingeleitet, so kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Der Einheitssatz für Regenwässer beträgt laut Abgabenordnung € 0,36 (exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr.